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Wir vermitteln Betriebsräten die erforderliche Rechtskenntnis

Der Betriebsrat und seine Mitglieder bedürfen für die ordnungsgemäße und verantwortungsvolle Ausübung ihres Amtes der erforderlichen Rechtskenntnis im Arbeitsrecht. Der Betriebsrat kann nach wirksamer Beschlussfassung zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte i.d. Regel auf Kosten des Arbeitgebers (vgl. § 40 I und § 80 III BetrVG) einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht beauftragen.

Wir vertreten die Interessen des Betriebsrats und der Arbeitnehmer

Wir vertreten Betriebsräte in allen arbeitsrechtlichen Fragen und Themen außergerichtlich zur Wahrnehmung ihrer Interessen und Rechte gegenüber dem Arbeitgeber (u.a. bei Gestaltung und Abschluss von Betriebsvereinbarungen, in Einigungsstellen sowie bei Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen) ebenso wie gerichtlich in  kollektiv-rechtlichen Beschlussverfahren (u.a. zur Sicherung und Durchsetzung von Schulungs-, Informations-, Beteiligungs-  Mitbestimmungs- und sonstigen Rechten).

Wir regeln die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber

Im Zuge unserer Mandatierung durch den Betriebsrat regeln wir nach entsprechender Beschlussfassung mit dem Arbeitgeber auch die Kostenübernahme zu marktgerechten und der rechtlichen Schwierigkeit der Angelegenheit entsprechenden Konditionen. Können sich Betriebsrat und Arbeitgeber nicht auf eine Kostenübernahme einigen, setzen wir die Kostenerstattungsansprüche des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber gerichtlich im Wege eines Beschlussverfahrens durch.


Weiterführende Informationen

Arbeitszeitgestaltung
Arbeitszeitplanung
Beschlussverfahren
Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
Betriebliche Altersversorgung
Betriebsänderungen, Interessenausgleich und Sozialplan
Betriebsratswahl
Betriebsvereinbarungen und Regelungsabreden
Betriebsverfassungsrecht
Datenschutz
Einigungsstellenverfahren
Schulungen zu kollektivrechtlichen Themen und Fragen
Social Media und Arbeitsrecht
Tarifrecht
Übernahme erforderlicher Schulungskosten
Umstrukturierung von Unternehmen
Vorruhestandsmodelle